Vergütung
Die Vergütung der Leistungen niedergelassener Ärzte ergibt sich bei gesetzlich versicherten Patienten aus der Leistungsbewertung der Gebührenordnung (EBM = Einheitlicher Bewertungsmaßstab) und dem jährlich neu festzulegenden einheitlichen Orientierungspunktwert. Dabei ergibt sich das Honorarvolumen, das der Radiologe im Quartal maximal erzielen kann, aus der Zahl der abgerechneten Fälle im Vorjahr und dem durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe. […]
Die Vergütung der Leistungen niedergelassener Ärzte ergibt sich bei gesetzlich versicherten Patienten aus der Leistungsbewertung der Gebührenordnung (EBM = Einheitlicher Bewertungsmaßstab) und dem jährlich neu festzulegenden einheitlichen Orientierungspunktwert. Dabei ergibt sich das Honorarvolumen, das der Radiologe im Quartal maximal erzielen kann, aus der Zahl der abgerechneten Fälle im Vorjahr und dem durchschnittlichen Fallwert seiner Arztgruppe. Hat der Radiologe mehr Zulauf als im Vorjahr, erhält er für diese zusätzlichen Leistungen nur eine Vergütung von ca. 10 % des normalen Honorars. Eine Zunahme der Untersuchungen bei allen Radiologen führt auf Grund der Begrenzung des Honorars nicht zu Mehrvergütung, sondern zu einem Absinken des Fallwerts. Für eine Fachgruppe mit besonders hohen Investitionen (Großgeräte) und hohem Personaleinsatz ist dieses Verfahren nicht unproblematisch! Eine Veränderung hin zu mehr Berechenbarkeit ist deshalb eine dringende Forderung der niedergelassenen Radiologen.
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